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1.200 Euro steuerliche Förderung von Handwerkerleistungen |
Die Lohnkosten für Handwerkerleistungen können seit dem 1.1.2006 von der Steuerschuld abgezogen werden. Das Finanzamt erstattet maximal 20% von 6.000 Euro, sprich: 1.200 Euro im Jahr von Arbeits-/ Fahrt-/ und Maschinenkosten der Rechnung. Die Förderung können sowohl Immobilien-Eigentümer als auch Mieter in Anspruch nehmen.
Diese Arbeiten sind zum Beispiel begünstigt: - Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o.ä.
- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
- Modernisierung des Badezimmers
Welche Arbeiten sind nicht begünstigt? - Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme
- Aufwendungen im Zusammenhang mit Zuleitungen, die sich auf öffentlichen Grundstücken befinden
Welche Kosten sind begünstigt? Nur die Arbeitskosten der Handwerkerleistungen oder haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrkosten sind begünstigt. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Handwerkerleistung gelieferten Waren (z.B. Fliesen, Tapeten, Farbe) bleiben außer Ansatz. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Wer erhält die Erstattung? Die Steuererstattung für Handwerkerarbeiten können Mieter genauso wie Eigentümer für Häuser, Wohnungen oder Grundstücke beantragen. Entscheidend ist, wer die Leistung beauftragt hat. Wie funktioniert die Erstattung? Der Steuerpflichtige muss die Aufwendungen mit Vorlage einer Rechnung und eines Zahlungsnachweises auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung belegen. Für den Zahlungsnachweis genügt der Beleg eines Kreditinstituts (Überweisung oder Kontoauszug). Barzahlungen werden nicht anerkannt!
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